Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an sächsischen Hochschulen

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Landeskonferenz (LaKoG)

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Die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten sächsischer Hochschulen gibt sich auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SachsHSFG) vom 15. Januar 2013 (SachsGVBI. s. 3) in der jeweils gültigen Fassung die folgende Geschäftsordnung.

Inhaltsverzeichnis

§1 Aufgaben
§2 Mitglieder
§3 Organe
§4 Sprecher:innen
§5Mitgliederversammlungen
§6Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§7 In-Kraft-Treten

§1 Aufgaben

  1. Die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen Sachsen (LaKoG) sichert das Zusammenwirken der Hochschulen bei der Herstellung von Perspektivenvielfalt, Geschlechtergerechtigkeit und nachhaltigen Antidiskriminierungsstrategien. Sie informiert ihre Mitglieder über aktuelle hochschulpolitische Entwicklungen und versteht sich als Stimme der sächsischen Hochschulen zu vorstehenden Themen. Die LaKoG erarbeitet Positionspapiere, Stellungnahmen und Empfehlungen zu Fragen, die die Hochschulen gemeinsam berühren.

§2 Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind wie aktuell in § 1 Abs. 1 SachsHSFG ausgewiesen (vgl. An hang 1 ).
  2. Gleichstellungsbeauftragte staatlich anerkannter Hochschulen oder staatlicher Studienakademien der Berufsakademie Sachsen können auf Antrag der:des jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten als beratende Mitglieder in die LaKoG aufgenommen werden.
  3. Ständige Gaste sind die Frauenbeauftragten der Institutionen, welchen die Mitglieder angehören, sowie die Koordinator:in für Gender und Diversität der Koordinierungsstelle Chancengleichheit Sachsen (KCS Sachsen).

§3 Organe

  1. Organe der LaKoG sind die Sprecher:innen und die Mitgliederversammlung.

§4 Sprecher:innen

  1. Die Gruppe der Sprecher:innen besteht aus maximal 3 Personen. Dabei soll optimal jeder Hochschultyp (§ 2 Abs 1) vertreten sein.
  2. Die Sprecher:innen sind für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die zur Erfüllung der Aufgaben und Angelegenheiten der LaKoG notwendigen Ausführungshandlungen (insbesondere interne administrative Angelegenheiten und (webbasierte) Öffentlichkeitsarbeit) verantwortlich. Positionspapiere und Stellungnahmen der LaKoG sollen vorab durch Beschluss abgestimmt werden Die Sprecher:innen vertreten die LaKoG nach außen, insbesondere als Ansprechpartner:innen für Ministerien und Presseanfragen.
  3. Die Sprecher:innen werden van der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt entsprechend § 6. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeiten enden regular mit Beginn der Amtszeit der neuen Sprecher:innen.
  4. Die Amtszeit der Sprecher:innen beginnt jeweils am 1. Tag des Folgemonats nach der Wahl. Sie endet mit dem Ausscheiden als Gleichstellungsbeauftragte:r sowie durch Rücktritt oder Abwahl. In diesen Fallen erfolgt eine Neuwahl für das freigewordene Amt für den Rest der Amtsperiode.
  5. Nach Ablauf einer Amtszeit ist ein Tätigkeitsbericht durch die Sprecher:innen anzufertigen. Dieser ist vier Wochen vor dem nächsten anstehenden Wahltermin an die Mitglieder zu versenden.
  6. Im Fall der Verhinderung der Sprecher:innen bei Sitzungen des erweiterten Vorstandes der Bundeskonferenz der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen e.V. (bukof) ist eine Vertretung mit Stimmberechtigung durch die Koordinator:in für Gender und Diversität der Koordinierungsstelle Chancengleichheit Sachsen (KCS Sachsen) zulässig.

§5 Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung tritt i.d.R. zweimal im Jahr zusammen. Abweichungen von dieser Zahl bedürfen einer Begründung. Die Sitzungstermine sollen am Ende des Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr festgelegt werden. Weitere Sitzungen werden innerhalb angemessener Zeit von den Sprecher:innen einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies beantragen. Mitgliederversammlungen können digital und hybrid durchgeführt werden.
  2. Die Sitzungen werden von den Sprecher:innen unter Berücksichtigung aller Vorschlage der Mitglieder vorbereitet und geleitet. Der Vorschlag zur Tagesordnung soll zusammen mit etwaigen Unterlagen in der Regel 14 Tage vor dem Sitzungstermin elektronisch an die Mitglieder versendet werden. Die Tagesordnung bedarf zu Beginn jeder Sitzung der Bestätigung durch die anwesenden Mitglieder.
  3. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung elektronisch an alle Mitglieder versandt wird. Die Mitgliederversammlung beschließt in der folgenden Sitzung über vorliegende Änderungsanträge und über das Protokoll.
  4. Die Mitgliederversammlung tagt in öffentlicher Sitzung. Auf Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn berechtigte Interessen dies erfordern oder Personalangelegenheiten auf der Tagesordnung stehen.

§6 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigte Mitglieder der LaKoG sind die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen nach § 2 Abs. 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung von der:dem leitenden Sprecher:in festgestellt. Sie gilt im weiteren Verlauf der Sitzung als gegeben, solange nicht die Beschlussunfähigkeit auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt wird. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine neue Sitzung mit dem gleichen Gegenstand und der üblichen Ladungsfrist einberufen. Die Mitgliederversammlung ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden gefasst, soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds muss eine Abstimmung geheim erfolgen.
  3. In dringenden Fallen können Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Durchführung eines Umlaufverfahrens bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder. Der Durchführung ist auch dann zugestimmt, wenn nach Übermittlung der Beschlussvorlage binnen drei Werktagen kein Widerspruch erfolgt. Darüber ist mit Übermittlung der Beschlussvorlage hinzuweisen. Alle Mitglieder sind über das Ergebnis des Umlaufverfahrens zu informieren.
  4. Bei Verhinderung der Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist:
    • im Falle der Verhinderung der Teilnahme eines stimmberechtigten Mitgliedes die Vertretung mit Stimmberechtigung durch die:den stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten der jeweiligen Hochschule zulässig.
    • im Falle der Verhinderung der Teilnahme eines beratenden Mitglieds im Sinne von § 1 Abs. 2 eine Vertretung durch ein anderes Mitglied der jeweiligen Hochschule zulässig.
  5. Für einen Beschluss zur Änderung dieser Geschäftsordnung oder für Beschlüsse, die Auswirkungen auf die Verteilung finanzieller Mittel haben, ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§7 In-Kraft-Treten

  1. Die Geschäftsordnung tritt am 18.10.2021 in Kraft.

Dresden, 18.10.2021

Gez. (Unterschriften)

Anhang 1: Mitglieder der LaKoG
Universitäten
Technische Universität Chemnitz
Technische Universität Dresden
Technische Universität Bergakademie Freiberg
Universität Leipzig
Fachhochschulen – Hochschulen fOr angewandte Wissenschaften Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden
Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig
Hochschule Mittweida
Hochschule Zittau/Gorlitz
Westsächsische Hochschule Zwickau
Kunsthochschulen
Hochschule für Bildende Künste Dresden
Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden
Palucca Hochschule für Tanz Dresden
Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig
Hochschule für Musik und Theater 11 Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig